Nach § 2 Nr. 1 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine rechtsfähige Stiftung …
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