Ein Verlustausgleich zwischen den aus einem Hollandfonds in einzelnen Streitjahren erzielten negativen ausländischen Einkünften und den positiven inländischen Einkünften ist weder nach nationalem Recht möglich noch aufgrund eines Anwendungsvorrangs europäischen Primärrechts geboten. Eine Berücksichtigung der negativen ausländischen Einkünfte beim Progressionsvorbehalt …
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