Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht für die Einkünfte eines in Kasachstan eingesetzten Entwicklungshelfers ein aus dem Kassenstaatsprinzip des Art.19 DBA Kasachstan resultierendes Besteuerungsrecht Deutschlands. Richtigerweise müssen die Einkünfte daher in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden, und zwar unabhängig davon, …
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